Was ist passiert?Im Restaurant Tuscolo wurde das Zeiterfassungssystem „Gastromatic“ verwendet. Dieses System hat automatisch Pausen – z. B. 30 Minuten – eingetragen, auch wenn Sie tatsächlich nicht pausiert haben. Besonders betroffen waren Mitarbeitende in der kalten Küche, die häufig alleine arbeiteten und den Arbeitsplatz gar nicht verlassen konnten. Diese automatischen Pausen dienten offenbar dazu, Lohnkosten und Sozialabgaben zu sparen.
Das ist gesetzeswidrig:Nach § 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) muss eine Pause tatsächlich gewährt werden. Der Arbeitnehmer muss frei über seine Zeit verfügen können.
Wenn dies nicht der Fall ist, stellt das Einbehalten von Lohnbestandteilen und das Nichtabführen von Sozialabgaben unter Umständen eine Straftat dar:
- gemäß § 266a StGB - Vorenthalten und Veruntreuung von Sozialversicherungsbeiträgen;
- gemäß § 263 StGB - Betrug, sofern die Handlung vorsätzlich erfolgt.
Und das ist keine Theorie: In Deutschland wurden bereits Arbeitgeber strafrechtlich verurteilt, weil sie ähnliche automatische Pausenabzüge genutzt haben:
- 2020 wurde ein Gastronom in Augsburg zu zwei Jahren auf Bewährung verurteilt.
- 2018 hat ein Gericht in München einen Restaurantinhaber wegen Betrugs verurteilt, weil sein System Pausen eintrug, die nicht stattgefunden hatten.
- In Hamburg wurde der Geschäftsführer einer Pizzeria mit einer Geldstrafe in Höhe von 22.500 € belegt, weil er systematisch gegen die Arbeitszeiterfassungspflicht verstoßen und automatische Pausenabzüge vorgenommen hatte.
- In Nürnberg wurde ein Arbeitgeber zu einer Bewährungsstrafe von drei Jahren verurteilt – wegen Betrugs (§ 263 StGB) und Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB), basierend auf manipulierten Arbeitszeitnachweisen.
- Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellte 2009 klar, dass der Arbeitgeber die tatsächliche Gewährung der Pause nachweisen muss – automatische Einträge in Systemen reichen nicht.
Was bedeutet das für die Tuscolo Köln I GmbH?Sollte sich bestätigen, dass die Arbeitgeber bewusst nicht genommene Pausen von der Arbeitszeit abgezogen haben – insbesondere bei migrantischen Beschäftigten, die ihre Rechte nicht kannten –, könnte dies als Betrug und Vorenthalten von Sozialabgaben gewertet werden.
Beides ist strafbar und kann gemäß § 266a Abs. 1 StGB mit Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden.